Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1. Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter (nachfolgende genannt: Fotografin) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3. Angebote von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter sind freibleibend und unverbindlich.
2.Urheberrechtliche Bestimmungen / Kennzeichnung
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) steht ausschließlich Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter zu. Der Vertragspartner erwirbt eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen.
Dies hat in der direkt nachstehenden Form zu erfolgen: „Foto: © Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter“. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, die Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1 Das Eigentum an den Bilddateien (digitaler Fotografie) steht Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach Vereinbarung sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von maximal 6 Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
4. Persönlichkeitsrechte und Bildrechte
4.1 Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter ist berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit – Social Media, Website, Werbung, Fotobücher, etc.) zu verwenden. Der Auftraggeber erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter seine ausdrückliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
4.2 Der Auftraggeber erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter verarbeitet werden.
4.3 Alle Urheber- und Bildrechte sowie Leistungsschutzrechte stehen Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter zu und bleiben bei Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter.
4.4 Der Auftraggeber erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
4.5 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter über.
4.6 Die gewerbliche Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter.
4.7 Jede Manipulation der Fotos ist nicht gestattet.
5. Kennzeichnung:
5.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
6.Nebenpflichten:
6.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
6.2 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt der Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Für mitgebrachte Requisiten oder Gegenstände wird keine Haftung übernommen. In Fällen von Beschädigungen oder Verlust sprechen sich die Vertragspartner gegenseitig von jeder Seite frei. Dies gilt nicht für mutwillige Beschädigungen. Für Unfälle während des Shootings übernimmt die Fotografin keine Haftung.
7.Verlust und Beschädigung:
7.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
7.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
8.Vorzeitige Auflösung
8.1 Die Fotografin (Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter) ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung durch Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfristsetzung fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
9. Leistung, Gewährleistung und Haftung
9.1 Die Fotografin Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern keine anders lautenden schriftlichen Anordnungen getroffen werden, ist Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Aufträgen stellen als solche keinen Mangel dar.
9.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
9.4 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.5 Der künstlerische Gestaltungsspielraum (Bildgestaltung, Bildbearbeitung, Aufnahmeort, fotografische Mittel) liegt im Ermessen von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter, solange keine anderen schriftlichen Verabredungen getroffen wurden. Der Auftraggeber hat sich im Vorfeld über den Stil von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter informiert. Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden. Die Fotos werden im hochauflösendem JPG-Format zur Verfügung gestellt. Die Lieferung erfolgt so schnell wie möglich, aber spätestens 4 Wochen nach dem Shooting.
9.6 Während eines Fotoshootings ist das Fotografieren durch andere Personen nicht gestattet.
9.7 Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse etc. Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall von Katharina Reiterer kommen, bemüht sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
9.8 Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen.
9.9 Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.10 Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Persönlichkeitsrechte und Bildrechte
10. Lizenzhonorar
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
11. Zahlung & Stornierung
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag nach fotografischer Leistung von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter als Gesamtbetrag innerhalb einer 10 tägigen Frist zu begleichen. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
11.4 Kann ein Fotoshooting aufgrund Höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit…) nicht wahrgenommen werden, ist der Kunde verpflichtet, 24 Stunden vor Termin diesen abzusagen und das Fotoshooting ist zu einem beiderseits nächstmöglichen Termin nachzuholen. Ausfallhonorar wird hier nicht verrechnet.
Wird ein Termin nicht abgesagt, bzw. erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin, wird die bereits getätigte Zahlung nicht mehr zurückbezahlt, bzw. eine Entschädigung von € 120,- in Rechnung gestellt.
11.5 Wird der Vertrag nach Abschluss, durch den Kunden aus diversen Gründen gekündigt, wird die bereits geleistete Reservierungsgebühr nicht mehr zurückbezahlt.
11.6 Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind folgende Teile des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter zu zahlen.
– Absage weniger als 24 Stunden vor dem Shootingtermin: Ein Ausfallshonorar von 50% wird in Rechnung gestellt.
– Bei nicht erscheinen zum Shootingtermin: Ein Ausfallshonorar von 100% wird in Rechnung gestellt.
– Bei zu spätem erscheinen zum Shootingtermin: Erscheint der Auftraggeber zu spät, wird diese Zeit der Shootingzeit angerechnet und Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter kann nicht mehr garantieren, den Auftrag komplett zu erfüllen (dies ist vor allem bei einem Minishooting zu beachten, welches zeitlich begrenzt ist).
Erscheint der Auftraggeber, ohne frühzeitiges Bescheid geben, 30 Minuten nach dem vereinbarten Shootingtermin nicht, verfällt der Termin und es wird ein Ausfallshonorar von 100% in Rechnung gestellt.
11.7 Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.8 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Katharina Reiterer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
11.9 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten.
11.10 An- und Abreisen von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter erfolgen jeweils von „Ort“ aus. Bei einer Anreise von höchstens 10km pro Strecke werden die Reisekosten von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter übernommen. Übersteigt die An-und Abreise von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,42 EUR.
12. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter
12.1Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Für alle gegen einen Vertragspartner von Margit Kerschbaumer – Zitronenfalter, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen der Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).